Häufig arbeiten Schüler und Studenten in den Ferien, um sich etwas dazuzuverdienen. Ist es ein kurzfristiger Ferienjob, bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.
Viele Wohnungs- und Hausbesitzer kennen das Problem. Sie erhalten Rechnungen von der Gemeinde oder einem Versorgungsunternehmen zur Zahlung von Anschlussbeiträgen. Die Gemeinden legen mit den Gebühren die Kosten von Abwasser- und Wasserversorgungsunternehmen oder zur Straßenmodernisierung um. Selbstnutzer können die Anliegerbeiträge in bestimmten Fällen als Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Die Abgabefrist 31. Mai 2018 gilt letztmalig in diesem Jahr und betrifft alle Bürger, die zu einer Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Dort, wo Fronleichnam Feiertag ist, verlängert sich die Frist auf den 1. Juni 2018.
In einigen Bundesländern (Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern) können sich die Steuerbürger, jedenfalls wenn sie die Erklärung elektronisch abgeben, bis 31. Juli 2018 Zeit lassen. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat ohnehin in allen Bundesländern bis 31. Dezember 2018 Zeit.
Ist die Tür zugeschlagen und der Schlüssel liegt in der Wohnung oder im Haus und ist auch noch der Nachbar mit dem Zweitschlüssel für alle Fälle gerade im Urlaub, dann ist guter Rat teuer und es bleibt in einer solchen Situation häufig nur die Hilfe eines professionellen Schlüsseldienstes. Und das kann schnell ins Geld gehen.
Auch wenn in zurückliegender Zeit weniger Steuergesetze verabschiedet wurden und die Arbeit einer neuen Bundesregierung noch auf sich warten lässt, treten zum Beginn des kommenden Jahres bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Ruheständler.