Wer Eltern, Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. „Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen“, erinnert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn steht der Steuervorteil zu. Immerhin werden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt.
Das Jahr 2024 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Wir haben die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengestellt:
Eine Pflege-Wohngemeinschaft (WG) ist jetzt auch steuerlich eine echte Alternative zum Pflegeheim: „Die Kosten für die Pflege-WG können wie Pflegeheimkosten die Steuerlast mindern“, begrüßt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V (BVL) ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 40/20). Das haben die Finanzrichter zugunsten einer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Person entschieden, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe in Nordrhein-Westfalen lebt.
„Kurz vor Jahresende lohnt es sich, alle Chancen zum Steuern sparen zu checken“, rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V (BVL). So nutzen viele noch nicht den Behinderten-Pauschbetrag. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) leben in Deutschland rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Im Jahr 2021 wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und wirken sich bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 aus.
Gute Nachrichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch über ihre Steuererklärung 2022 die Energiepreispauschale einlösen können. Jetzt steht definitiv fest, dass die nachträglich gewährte Pauschale von 300 Euro in vielen Fällen steuerfrei bleibt. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bestätigt, dass der so genannte Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt. Einige Steuerbescheide lagen deshalb auf Eis. „Jetzt müssen die Finanzämter alle noch offenen Steuerbescheide von Amts wegen entsprechend korrigieren“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BVL, die Rechtslage.