Jetzt kann es mit der Steuerklärung 2020 losgehen: Bis Ende Februar mussten Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherer, Träger von Sozialleistungen und andere meldepflichtige Stellen, die Daten für das Jahr 2020 an die Finanzverwaltung übermitteln. In den nächsten Wochen können die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuerklärungen beginnen.
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 zugestimmt. Damit wird die regulär am 28. Februar 2021 ablaufende Abgabefrist um ein halbes Jahr verschoben. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und dazu einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten, haben deutlich mehr Zeit. Die Frist für beratene Steuerpflichtige ist nunmehr der 31. August 2021. Hat das Finanzamt die Steuererklärung allerdings vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich angefordert, bleibt es bei der vorzeitigen Abgabefrist.
Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Zahlreiche Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter derzeit wieder in Kurzarbeit. Die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert.
Das Jahr 2021 bringt eine erfreuliche Änderung für Vermieter, die auf regelmäßige aber durchaus zulässige Mieterhöhungen verzichten. Seit dem 1. Januar 2021 dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Werbungskosten in voller Höhe abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.