§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: "ALV Arbeitnehmer Lohnsteuerhilfeverein"
Der Sitz des Vereins wird verlegt nach München und soll nun in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden. Das Arbeitsgebiet umfasst die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Der Verein hat sich als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern folgende Ziele gesetzt:

    1. seinen Mitgliedern Hilfeleistung in Lohnsteuer-, Einkommensteuer- und in Kindergeldsachen nach den geltenden Rechtsvorschriften für Lohnsteuerhilfevereine zu gewähren.
    2. Der Verein bietet eigene Dienste oder Dienste Dritter zu geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen nicht an und hält sich streng an die geltenden Rechtsvorschriften.
    3. Die Hilfe in Steuersachen darf nur von Angehörigen einer Beratungsstelle ausgeübt werden. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens tätig gewesen sind; dieses gilt nicht für die in §3 StBerG genannten Personen.
  2. Der Verein ist in parteipolitischen und religiösen Fragen neutral. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsangehörigkeit werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
  3. Mit dem Beitritt zum Verein wird dessen Satzung in der jeweiligen geltenden Fassung anerkannt.
  4. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
  5. Mitglieder des Vorstands werden für die Amtszeit zu Ehrenmitglieder des Vereins.
  6. Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen.
  2. Der erste Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Eintritt - nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung - zur Zahlung fällig. Die nachfolgenden Jahresmitgliedsbeiträge sind ohne Aufforderung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austritt.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
Für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird neben dem Mitgliedsbeitrag
kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen kann;
    2. durch Tod, jedoch mit der Maßgabe, dass der Verein die noch bis zum Ableben des Vereinsmitgliedes anfallende Lohnsteuerangelegenheit für dessen Erben abwickelt;
    3. durch Ausschluss, ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen die Satzung oder von Organen des Vereins gefasste Beschlüsse verstößt.
    4. automatisch, durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr bis zum 30. Juni dieses Jahres, mit Wirkung zum 31. Dezember dieses Jahres.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden;
    2. zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern;
    3. vier stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird von dem geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden allein oder von den zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl erfolgt auf 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Führung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins;
    2. Einrichtung oder Aufhebung von örtlichen Beratungsstellen des Vereins;
    3. die Vorstandsmitglieder können auch zu Leitern von Beratungsstellen bestellt werden, sofern hierfür die erforderlichen Voraussetzungen erbracht sind.
    4. Einstellung und Entlassung des für die Beratungsstelle erforderlichen Hilfspersonals;
    5. Überwachung der Arbeit der Beratungsstellen;
    6. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    7. Überprüfung der Kassenführung des Vereins und der Beratungsstellen;
    8. Bestellung eines Geschäftsprüfers für die jährliche Geschäftsprüfung und Mitteilung des wesentlichen Inhaltes des Prüfungsberichtes an die Vereinsmitglieder.

      Die Geschäftsprüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchzuführen. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Zum Geschäftsprüfer kann nur eine hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen befugte Person oder Gesellschaft bestellt werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
  6. Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung, den beiden ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich. Soweit den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nicht einzelvertraglich andere / zusätzliche Funktionen zugewiesen wurden, üben diese beratende Funktionen aus.

    Der Vorsitzende ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung auf ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder zu übertragen.
  7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des StBerG. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB. Hinsichtlich der Verjährung gelten die §§ 194 ff BGB, sofern nicht einzelgesetzliche Vorschriften vorgehen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn eine Steuerminderung oder eine Steuervergütung und dergleichen deswegen nicht durchgesetzt werden konnte, weil sie daran nicht in ausreichendem Maße mitgewirkt haben. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn trotz Aufforderung, Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder notwendige Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Mehrmalige Erinnerung ist nicht erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder, stattfinden. In dieser Mitgliederversammlung muss insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres befunden werden.

    An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstandsvorsitzende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einladung ergeht schriftlich an jedes Mitglied.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem Stellvertreter. Über die Mitgliederversammlung ist, von einem vom Vorstand bestimmten Protokollführer, ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  4. Die Vereinssprache ist Deutsch.
  5. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das seinen Vereinsbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat, und jedes Ehrenmitglied.

    Eine Vertretung von Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung kann, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, nur durch ein anderes Vereinsmitglied erfolgen. Jedes Vereinsmitglied kann jeweils nur ein Mitglied vertreten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder.

    Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden und des Geschäftsprüfungsberichtes;
    3. Entlastung des Vorstandes;
    4. Beschlussfassung über vom Vorstand vorgetragene Fragen;
    5. Satzungsänderungen;
    6. Auflösung des Vereins;
    7. Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder in Textform (§126b BGB). Die Mitglieder erklären sich mit der Angabe Ihrer E-Mailadresse / Mobilfunknummer damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch durch elektronische Medien übermittelt werden können.

Änderungen der Adress- und Kontaktdaten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Bekanntmachungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Kontaktadresse gerichtet sind.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und läuft bis zum 31.12. dieses Jahres.

§ 12 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Gerichtsstand des Vereins ist München. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. Für die unwirksamen Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.

Die Satzung wurde am 18.12.1979 errichtet und zuletzt am 14.03.2020 geändert.