Steuerfreie Gehaltsextras für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Gehaltserhöhungen werden in vielen Fällen durch Steuern und Sozialabgaben auf rund die Hälfte gemindert. Als Alternative bieten sich steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile an, wie zum Beispiel Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmitteln. Seit Beginn dieses Jahres haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für viele Arbeitnehmer verbessert. Details der neuen Steuerbefreiungsvorschrift hat jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. August 2019 erläutert.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtickets steuerfrei zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass diese Leistung zusätzlich zum Lohn erbracht und nicht aus einer Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die Höhe ist nicht länger auf die bisherige Grenze für Sachbezüge von 44 € pro Monat begrenzt. Der 44 Euro-Freibetrag steht jedoch weiterhin für andere Sachbezüge wie Warengutscheine zur Verfügung.

Die Steuerfreistellung kann für alle Angebote des öffentlichen Personenverkehrs genutzt werden. Nicht begünstigt sind lediglich Fahrpreise für Charterbusse, beispielsweise für spezielle Ausflugsfahrten, für Flugreisen und für die individuelle Nutzung von Taxis.

Tickets im Personenfernverkehr sind nur dann steuerfrei, wenn sie ausschließlich für die Fahrtstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte, zum sogenannten Sammelpunkt, für Familienheimfahrten oder bei Auswärtstätigkeiten gelten. Diese Einschränkung betrifft jedoch nur Tickets für Fernzüge wie den ICE, IC, EC und Fernbusse.

„Die übrigen Tickets im Personennahverkehr bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich oder sogar ausschließlich privat genutzt werden können“, hebt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine hervor. Der Arbeitgeber kann also Monats- oder Jahrestickets für den Regionalverkehr ohne Abgabenbelastung zur Verfügung stellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für Mitfahrer gelten.

„Der geldwerte Vorteil bleibt zwar steuerfrei, für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte wird aber auf die Entfernungspauschale angerechnet “, betont Uwe Rauhöft. Das gilt auch, wenn im Einzelfall das Fahrticket für diese Fahrten gar nicht verwendet werden kann. Wird das Ticket voraussichtlich wenig genutzt, sollten Arbeitnehmer prüfen, ob sie besser auf den zusätzlichen Lohnbonus verzichten sollten, um den Steuervorteil der Entfernungspauschale nicht zu mindern.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.