Rentenerhöhung und Steuerpflicht
Zum 1. Juli 2019 wurden die Renten um 3,18 Prozent (Rentengebiet West) und 3,91 Prozent (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, ab welcher Rentenhöhe Steuern anfallen können. „Allein durch die jährliche Anpassung kommen nur wenige Rentner in die Steuerzahlung“, erläutert Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Das hängt vor allem damit zusammen, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich steigt.
Beispiel: Ein alleinstehender Rentner im Rentengebiet Ost bezieht seit 2005 eine Altersrente. Nach der Erhöhung im vergangenen Jahr betrug die Monatsrente 1.506 Euro. Damit blieb er 2018 mit seinem Einkommen im steuerfreien Existenzminimum. Ab Juli 2019 steigt die Rente auf 1.565 Euro im Monat. Bei unveränderten Bedingungen ergäbe sich für das Jahr 2019 eine Steuerbelastung von 52 Euro, wenn ausschließlich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. In der Regel können Rentner jedoch weitere Aufwendungen steuermindernd abziehen.
Bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag in Höhe von 50 Prozent gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle späteren Jahrgänge haben geringere Freibeträge.
Wer ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung bezieht, kann aus der nachfolgenden Tabelle ablesen, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Maßgeblich ist hierbei die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte.
Rentengebiet West | Rentengebiet Ost | |||
Renten- | Jahresrente1) | Monatsrente2) | Jahresrente1) |
Monatsrente2) |
beginn | (Euro) | (Euro) | (Euro) | (Euro) |
2005 | 18.973 | 1.606 | 17.727 | 1.506 |
2006 | 18.408 | 1.558 | 17.275 | 1.467 |
2007 | 17.945 | 1.519 | 16.898 | 1.435 |
2008 | 17.607 | 1.490 | 16.670 | 1.416 |
2009 | 17.204 | 1.456 | 16.381 | 1.391 |
2010 | 16.738 | 1.417 | 15.990 | 1.358 |
2011 | 16.392 | 1.387 | 15.701 | 1.334 |
2012 | 16.015 | 1.356 | 15.495 | 1.316 |
2013 | 15.627 | 1.323 | 15.286 | 1.298 |
2014 | 15.314 | 1.296 | 15.040 | 1.277 |
2015 | 15.083 | 1.277 | 14.891 | 1.265 |
2016 | 14.831 | 1.255 | 14.750 | 1.253 |
2017 | 14.539 | 1.231 | 14.515 | 1.233 |
2018 | 14.273 | 1.208 | 14.273 | 1.212 |
2019 | 13.848 | 1.172 | 13.848 | 1.176 |
1) Bruttorente 2019
2) Monatsrente zweites Halbjahr
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 Prozent Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,75 Prozent zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Wenn noch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, beispielsweise für Spenden, Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben. Eine Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.