Neues bei der Einkommensteuererklärung 2019
Bis 29. Februar 2020 müssen Arbeitgeber, Rentenstellen, Krankenkassen, Träger von Sozialleistungen und weitere Stellen übermittlungspflichtige Stellen die Daten von Bürgern für das Jahr 2019 an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Mit Beginn des Monats März ist also die richtige Zeit, auch mit der Einkommensteuererklärung zu beginnen. Das gilt insbesondere, wenn eine Rückerstattung zu erwarten ist.
Die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 sind gegenüber den Vorjahren teilweise deutlich verändert. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erläutert die wichtigsten Neuerungen und worauf Steuerpflichtige außerdem achten sollten.
Wer seine Steuererklärung noch auf den Papiervordrucken einreicht, muss etwas weniger ausfüllen. Die bereits übermittelten Daten müssen nicht mehr eingetragen werden. Die entsprechenden Felder in der Steuererklärung sind dunkel grün markiert. Allerdings gilt das nur, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen kann, dass die Daten auch vollständig und korrekt übermittelt wurden. „Deshalb sollte im Steuerbescheid weiterhin genau überprüft werden, ob alle enthaltenen Angaben korrekt sind“, empfiehlt BVL- Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Fehlt etwas zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, beispielsweise dass eine Rente oder Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlt, ist verpflichtet, das Finanzamt auf diesen Fehler hinzuweisen.
Die meisten Einkommensteuererklärungen werden mittlerweile elektronisch eingereicht. In diesen Fällen sind alle Daten weiterhin auszufüllen. Das ist auch sinnvoll, denn nur so kann bereits im Voraus die Steuer berechnet und auch der Steuerbescheid später besser kontrolliert werden. Außerdem können bestimmte Wahlrechte beispielsweise bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden. Zudem bieten die elektronischen Steuerprogramme viel Unterstützung durch Hinweise und Plausibilitätsprüfungen an. Diese technischen Hilfen funktionieren aber nur, wenn die Steuererklärung alle Angaben enthält. Das bedeutet nicht unbedingt, dass der Anwender mühsam die Zahlen aus den beigefügten Bescheinigungen abschreiben muss. Ein elektronisches Zertifikat und ein einmaliger Antrag, beispielsweise über die Homepage www.Elster.de ermöglicht den Zugang zu den Daten, die dem Finanzamt bereits vorliegen. Sind die Angaben richtig und vollständig, können diese elektronisch direkt in die eigene Steuererklärung übernommen werden.
Neben den neuen dunkelgrünen Feldern haben die Vordrucke zur Steuererklärung 2019 eine weitere Neuerung. Den bisherigen vierseitigen Mantelbogen gibt es nicht mehr. Die notwendigen Angaben sind jetzt in fünf verschiedenen Vordrucken zu erklären. Neben dem Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben zur Person gibt es beispielsweise eine separate Anlage Außergewöhnliche Belastungen, eine Anlage Sonderausgaben und eine Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Auch zum Steuerrecht gilt es, einige Änderungen zu beachten. So schafft eine Gesetzesänderung mehr Klarheit, wenn Eltern Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder selbst als Sonderausgaben geltend machen wollen. Nachteiliger ist hingegen, dass Kosten für eine Erstausbildung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wie kürzlich das Bundesverfassungsgericht abschließend in einem Urteil klargestellt hat. In vielen Fällen können Bildungskosten aber dennoch weiterhin die Steuerlast mindern.
Wer Hilfe bei seiner Einkommensteuererklärung benötigt, sollte sich nicht scheuen, fachkundigen Rat einzuholen. Arbeitnehmer und Rentner können sich hierzu gerne an uns wenden. Für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag beraten wir, erstellen die Einkommensteuererklärung und überprüfen auch den Einkommensteuerbescheid.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.