Bürokratie bei Riesterverträgen
Riesterverträge werden als private Altersvorsorge mit Zulage und Steuervorteilen gefördert. Mittlerweile sind fast 16 Millionen Riesterverträge abgeschlossen worden. In der Praxis treten jedoch immer wieder Schwierigkeiten bei der Förderung auf. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine führt auf, was Riestersparer unbedingt beachten sollten.
Um die Förderung zu erhalten, müssen Riestersparer der elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zustimmen. Das erfolgt bei neuen Verträgen bereits mit Abschluss des Vertrages weitgehend reibungslos.
Riestersparer wie Beamte, Soldaten oder Richter müssen zusätzlich bei ihrem Dienstherrn einwilligen, dass dieser ebenfalls elektronisch die Gehaltsdaten zur Förderung an die zentrale „Riesterstelle“ übermittelt. „Hier liegt eine große bürokratische Hürde, die immer wieder zum Verlust der Förderung führt“, schätzt NVL- Geschäftsführer Uwe Rauhöft ein. Das betrifft auch Angestellte, die bereits einen geförderten Riestervertrag haben. Werden sie später verbeamtet oder Zeitsoldat, denkt oft niemand daran, den Dienstherrn mit der Datenübermittlung zu beauftragen.
Die Folge ist, dass die bereits gezahlten Zulagen und gewährten Steuervorteile zurückgefordert werden. Über geänderte Steuerbescheide erfährt der Riestersparer oft erst Jahre später davon. Die fehlende Einwilligung lässt sich für die zurückliegenden Jahre nicht nachholen, da sie innerhalb von zwei Jahren erfolgen muss. „Sehr ärgerlich sind die langen Bearbeitungszeiten bei der zentralen Riesterstelle“, kritisiert Rauhöft. Wenn diese rechtzeitiger feststellen würde, dass notwendige Angaben nicht vorliegen, wäre vielen Riestersparern geholfen. So aber hat die Finanzverwaltung die Verjährungsfrist von vier Jahren Zeit, Gelder zurückzufordern, während der Riestersparer innerhalb von zwei Jahren tätig werden muss. „Diese Frist für Anträge des Riestersparers sollten deshalb angepasst werden“, fordert der NVL.
Weitere Schwierigkeiten treten immer wieder mit der Steuererklärung auf. Es reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Anlage AV zum Riestervertrag in seiner Steuererklärung ausgefüllt und die Daten per ELSTER elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat. Fehlt bei den Finanzämtern noch die Datenmeldung des Anbieters, werden die beantragten Steuervorteile nicht gewährt. Der Steuerpflichtige sollte dann unbedingt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen. Nur dann kann er sicher sein, dass die Riester-Beiträge nachträglich berücksichtigt werden können, wenn die Meldung später vorliegt. Vor allem für Riesterverträge über die Zusatzversorgungskassen und Versorgungsanstalten im öffentlichen Dienst erfolgen die Datenübermittlungen oft erst sehr spät, betont der NVL.
Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.